auf der Annahme von hochgradigen Einengungen der Rezesse S1 beidseits mit Kompression der Nervenwurzeln S1 beidseits. Weiter geht er von einer zusätzlichen Einengung der Nervenwurzeln S1 durch die vorhandene Diskushernie aus (E. 4.2 und 4.5). Ist aber eine Reizung der Nervenwurzeln nicht ausgewiesen, entstehen gewichtige Zweifel an der Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin und damit auch an der Einschätzung der ihr zumutbaren Arbeitsleistung.