Die von ihm attestierte Arbeitsunfähigkeit begründet Dr. C.________ mit einer Wurzelkompression L5/S1 rechts, die zu einer Belastungsischialgie führt. Dabei räumt er selbst ein, dass die bisherigen neurologischen Abklärungen durch Dr. J.________ (E. 4.4) eine noch normale Situation ohne Denervationszeichen ergeben hätten, weshalb er eine neurologische Verlaufsbeurteilung der Wurzelfunktion anregte. Diese wurde vom Gutachter Dr. D.________ vorgenommen, welcher keine neurologischen Defizite erheben konnte und zum Schluss kam, dass die klinischen Befunde gegen eine radikuläre Reizung sprechen. Vielmehr geht Dr. D.________ von einer pseudoradikulären Ausstrahlung aus.