5. 5.1 Während die Beschwerdeführerin ihren Leistungsanspruch auf das Gutachten von Dr. C.________ (E. 4.8) stützt, verwirft die Beschwerdegegnerin dieses Gutachten als nicht nachvollziehbar (IV-act. 95/3). Dabei beruft sie sich auf die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 8. Juni 2017 (IV-act. 70), wonach die gutachterliche Schlussfolgerung einer andauernden 100%igen Arbeitsunfähigkeit in einer körperlich leichten und potenziell wechselbelastenden Tätigkeit, die sich de facto nur mit den Schmerzen begründen lasse, nicht nachvollziehbar sei.