Aus expertenmedizinischer Sicht sei die von Dr. G.________ für diesen Zeitraum attestierte volle Arbeitsunfähigkeit ohne objektiv begründbare Gegenargumente ohne weiteres plausibel. Die erfolgte Observation sei in der tendenziösen Interpretation einzelner Filmsequenzen für die medizinische Beurteilung nicht verwertbar. Aufgrund der Belastungsischialgie mit stellungsabhängiger Wurzelkompression L5/S1 rechts sei eine volle Arbeitsunfähigkeit für jede Tätigkeit mit längeren Sitz- oder Stehphasen, auch bei einem rein administrativen Pensum, anzunehmen. Die seit Frühjahr 2014 laufenden Behandlungen hätten bis zur Urteil S 2018 55 11