Im Intervall vom 1. Juli bis 30. September 2015 hätten sich keine gegenüber den Vorbefunden differierenden Befunde weder im Sinne einer Verbesserung, noch einer Verschlechterung des möglichen Belastungsprofils gegenüber den vorher oder später bis heute durchgehend dokumentierbaren Befunde gezeigt. Aufgrund der im obigen Zeitraum dokumentierbaren Befunde und ärztlichen Beurteilungen sowie des bereits vor dem 1. Juli 2015 und nach dem 30. September 2015 analog dokumentierten strukturellen Befundes sei auch für dieses Zeitintervall eine volle Arbeitsunfähigkeit anzunehmen. Aus expertenmedizinischer Sicht sei die von Dr. G._____