Mit der Begründung, dass eine längere sitzende Tätigkeit zu einer Schmerzexazerbation führe, attestierte Dr. K.________ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Zudem bestehe eine Arbeitsunfähigkeit aus chirurgischer Sicht aufgrund der am 14. März 2016 erlittenen Frakturen der Ossa metatarsalia. 4.8 In seinem zuhanden des Kantonsgerichts Zug erstellen Gutachten vom 22. Februar 2017 stellte Dr. C.________ folgende Diagnosen (IV-act. 69/21):