In der darauf sowie auf den Ergebnissen der Observation beruhenden versicherungsmedizinischen Stellungnahme mit Aktenbeurteilung kamen Dr. med. I.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, und med. pract. H.________ zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin spätestens ab Beginn der Observation am 17. Juni 2015 in einer Bürotätigkeit mit der Möglichkeit der Wechselbelastung voll arbeitsfähig war (IV-act. 26/77-98, insbes. 26/97).