4.3 Trotz einer im ersten Quartal 2015 eingetretenen leichten Besserung, bescheinigte Dr. G.________ am 9. April 2015 nach telefonischer Konsultation eine Unfähigkeit der Beschwerdeführerin, an der vom Krankentaggeldversicherer veranlassten Abklärung der körperlichen Leistungsfähigkeit teilzunehmen (IV-act. 22/25 und 22/62).