Dabei werden die Observationsaufnahmen nur als zusätzlicher Hinweis aufgeführt. Dadurch ist die Beschwerdegegnerin den an Verfügungen der Massenverwaltung gestellten Anforderungen genügend nachgekommen, denn die Beschwerdeführerin konnte sich aufgrund der Verfügungsbegründung über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen und die Erfolgsaussichten eines Weiterzugs einschätzen. Dementsprechend zielen ihre Beschwerdeanträge in erster Linie auf einen Entscheid in der Sache ab (act. 1 S. 2). Deshalb ist die Verfügung vom 11. April 2018 unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs nicht zu beanstanden.