Zwar hat sich die Beschwerdegegnerin in der Begründung der angefochtenen Verfügung vom 11. April 2018 nicht einzeln mit den im Vorbescheidvefahren vorgebrachten Argumenten auseinandergesetzt, welche hauptsächlich auf eine Entkräftung der aus dem Videoüberwachungsmaterial gezogenen Schlussfolgerungen zielten (vgl. IV-act. 42/1-8). Sie wies jedoch kursorisch auf die Gründe für die Verneinung einer relevanten Arbeitsunfähigkeit ab dem 16. Juni 2015 hin. Dabei werden die Observationsaufnahmen nur als zusätzlicher Hinweis aufgeführt.