Gehörs, weil sich die IV-Stelle Zug mit der im Vorbescheidverfahren eingereichten Stellungnahme vom 11. Dezember 2015 nicht auseinandergesetzt habe (act. 1 S. 10 f.). C. Am 22. Mai bezahlte die Beschwerdeführerin den ihr auferlegten Kostenvorschuss fristgerecht (act. 3). D. Mit Vernehmlassung vom 12. Juni 2018 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde und ersuchte um Edition der Akten des Krankentaggeldversicherers (act. 5 S. 2). Beim Gutachten von Dr. C.________ bemängelt sie die fehlende Anwendung von sozialversicherungsmedizinischen Massstäben (act. 5 S. 4 f.).