Aufgrund der Empfehlung von Dr. C.________, eine neurologische Verlaufsbeurteilung der Wurzelfunktion L5 und S1 vorzunehmen, beauftragte die IV-Stelle Zug Dr. med. D.________, Facharzt für Neurologie, mit einer weiteren medizinischen Abklärung (neurologisches Gutachten vom 4. Dezember 2017 [IV-act. 88]). Kurz nach dieser Begutachtung trat die Beschwerdeführerin eine Vollzeitstelle an und ging davon aus, diese trotz ihren gesundheitlichen Problemen behalten zu können (IV-act. 91 und 93). Daraufhin verneinte die IV-Stelle Zug mit Verfügung vom 11. April 2018 den Anspruch auf eine Invalidenrente mangels einer ausgewiesenen Leistungseinbusse nach dem 16. Juni 2015. Das Gutachten von Dr. C.___