A. Unter Hinweis auf eine Bandscheibenprotrusion mit Arbeitsunfähigkeit seit April 2014 meldete sich die 1970 geborene und als kaufmännische Angestellte erwerbstätige A.________ am 4. Februar 2015 bei der IV-Stelle Zug zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-act. 6). Im Vorbescheid vom 11. Dezember 2015 stellte die IV-Stelle Zug fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit nur vom 22. April 2014 bis 16. Juni 2015 erstellt sei. Ein Rentenanspruch aber frühestens im August 2015 entstehen könnte, weshalb die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt seien (IV-act. 36).