{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-04-14", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2018-55_2020-04-14.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2018_55_5725904a692227324825c1f1a293ecde25a741232388c52e5e9cc561e187bc44a4510bcfa5ed5e491b06581efadfddb58064dc24b2b4071c581094e7b893edd0?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde25a741232388c52e5e9cc561e187bc44a4510bcfa5ed5e491b06581efadfddb58064dc24b2b4071c581094e7b893edd0&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2018_55", "Checksum": "85cce4b9e801303333ba1645e35ca7c6"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2018 55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 14.04.2020 S 2018 55"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 14.04.2020 S 2018 55"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 14.04.2020 S 2018 55"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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Gleichwohl\nvermag die von Dr. K.________ attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit nicht zu\nüberzeugen, denn sie wird lediglich mit den von der Beschwerdeführerin angegebenen\nSchmerzexazerbationen bei längerer sitzender Tätigkeit begründet. Ob und allenfalls wie\ndie Ärztin diese Beschwerden objektivieren konnte, lässt sich ihrem Bericht nicht\nentnehmen, was der Nachvollziehbarkeit ihrer Einschätzung abträglich ist.\n\n5.4 Demgegenüber erfüllt das Gutachten von Dr. D.________ (E. 4.9) den\npraxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise (vgl. E. 3.4). So ist es\nfür die streitigen Belange umfassend, beantwortet es doch die Frage nach den\ngesundheitlichen Beeinträchtigungen und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus\nneurologischer Sicht. Weiter beruht es auf eingehenden neurologischen Untersuchungen.\nDabei beschränkte sich Dr. D.________ nicht auf eine klinische Befunderhebung (IVact. 88/2-4), sondern veranlasste auch verschiedene bildgebende Abklärungen zum\nAusschluss einer neurologischen Ursache der Beschwerden (vgl. IV-act. 88/11-12). Der\nGutachter schilderte ausführlich die von der Beschwerdeführerin erwähnten Leiden und\nEinschränkungen und setzte sich detailliert damit auseinander. Die Expertise wurde in\nKenntnis der umfangreichen Vorakten abgegeben (vgl. IV-act. 88/5-9) und leuchtet in der\nDarlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen\nSituation ein.\n\nDass der Beschwerdeführerin – nicht zuletzt aufgrund ihrer konstanten\nBehandlungscompliance und ihres ausgewiesenen Wiedereingliederungswillens – im\nDezember 2017 eine Vollzeitstelle im angestammten Beruf antreten konnte, untermauert\ndie von Dr. D.________ attestierte grundsätzliche Arbeitsfähigkeit. Darüber hinaus erweist\n\nUrteil S 2018 55\n15\n\nsich damit die vom Gutachter empfohlene schrittweise Steigerung des Arbeitspensums als\nüberflüssig.\n\nRückblickend ist angesichts der Zweifel an den Einschätzungen von der\nDres. G.________ (vgl. E. 5.2), K.________ (vgl. E. 5.3) und C.________ (vgl. E. 5.1)\nsowie mangels einer Veränderung aus neurologischer Sicht seit 2014 (vgl. E. 4.4 und 4.9)\ndavon auszugehen, dass die von Dr. D.________ attestierte grundsätzliche 100%ige\nArbeitsfähigkeit seit der vertrauensärztlichen Untersuchung durch med. pract. H.________\nim Juli 2015 besteht (vgl. E. 4.3). Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit infolge der im\nMärz 2016 erlittenen Frakturen der Ossa metatarsalia war wohl von beschränkter Dauer\nund damit invalidenversicherungsrechtlich nicht relevant (vgl. E. 4.7; vgl. ferner die\nSprechstundenberichte des Spitals F.________, Chirurgische Klinik, vom 8. und 28. April\n2016 [IV-act. 47]).\n\n5.5 Zusammenfassend ist von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angestammter\nTätigkeit ab anfangs Juli 2015 auszugehen, womit zum frühestmöglichen Beginn eines\nallfälligen Rentenanspruchs im August 2015 – sechs Monate nach der Anmeldung im\nFebruar 2015 (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) – kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter\nGesundheitsschaden mehr ausgewiesen ist.\n\nDaran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass sowohl das Kantonsgericht als\nauch das Obergericht des Kantons Zug in dem von der Beschwerdeführerin eingeleiteten\nKlageverfahren gegen den Krankentaggeldversicherer auf dieses – vom Kantonsgericht\neingeholten – Gutachten abgestellt hatten (Urteile Kantonsgericht ZG EV 2016 18 [IVact. 83] vom 30. Oktober 2017 und Obergericht ZG Z1 2017 44 vom 23. Januar 2019 [am\n29. Januar 2019 eingereichtes BF-act.]). Denn einerseits hatten die Zivilgerichte einen\nZeitrahmen von lediglich wenigen Monaten im Jahr 2015 (Juli bis September) zu\nbeurteilen. Andererseits verfügten sie weder über die Ergebnisse der (späteren)\nneurologischen Begutachtung durch Dr. D.________ (E. 4.9) noch waren sie darüber\norientiert, dass die Beschwerdeführerin kurz nach dieser Begutachtung – im Dezember\n2017 – ihre volle Arbeitsfähigkeit unter Beweis stellte, indem sie eine Vollzeitstelle antrat\nund diese offenbar auch zu behalten vermochte.\n\nDies führt im Ergebnis zur Abweisung der Beschwerde.\n\nUrteil S 2018 55\n16\n\n6. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.– festzulegen und ausgangsgemäss\nvon der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Parteientschädigung\nnach Art. 61 lit. g ATSG ist nicht auszurichten.\n\nUrteil S 2018 55\n17\n\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n__________________________________\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Der Beschwerdeführerin wird eine Spruchgebühr von Fr. 800.– auferlegt, welche\nmit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet wird.\n\n3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung\nbeim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht-\nlichen Angelegenheiten eingereicht werden.\n\n5. Mitteilung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (im Doppel), an die\nIV-Stelle des Kantons Zug, an die Vorsorgeeinrichtung L.________, an das\nBundesamt für Sozialversicherungen, Bern, und zum Vollzug von Ziffer 2 im\nDispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug.\n\n"}