{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-04-14", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2018-55_2020-04-14.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2018_55_5725904a692227324825c1f1a293ecde25a741232388c52e5e9cc561e187bc44a4510bcfa5ed5e491b06581efadfddb58064dc24b2b4071c581094e7b893edd0?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde25a741232388c52e5e9cc561e187bc44a4510bcfa5ed5e491b06581efadfddb58064dc24b2b4071c581094e7b893edd0&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2018_55", "Checksum": "85cce4b9e801303333ba1645e35ca7c6"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2018 55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 14.04.2020 S 2018 55"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 14.04.2020 S 2018 55"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 14.04.2020 S 2018 55"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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Es entstehe weiter der Eindruck, dass die Klinik unter der Suggestion\nradiologischer Befunde beurteilt worden sei (IV-act. 88/9).\n\nIn der Folge veranlasste Dr. D.________ ein Ganzachsen-MRI von Hirn und Rückenmark\ninklusive Lendenwirbelsäule, sowie Funktionsaufnahmen der Lendenwirbelsäule in In- und\nReklination. Gestützt darauf erwog er, dass die – in der klinischen Untersuchung\nerhobenen –kleinamplitudigen beziehungsweise fehlenden somato-sensibel evozierten\nPotentiale kein Korrelat in einer radikulären oder medullären/cerebralen Affektion hätten,\nsondern wohl Folge der Hyperostosis frontalis seien. Die frontale Ableitelektrode sei durch\ndie Hyperostosis frontalis zu stark vom Hirn isoliert. Klinisch fänden sich keine Befunde,\ndie radikuläre Ausfälle belegten, die Untersuchung sei eigentlich identisch wie die\nUntersuchung 2014 durch Dr. J.________ (vgl. IV-act. 80/2-3). Dieser habe auf Grund der\nKlinik eine radikuläre Reizung angenommen, elektrophysiologisch aber ebenfalls\nNormalbefunde erhoben. Die Ergebnisse der Lasègue-Prüfung und der übrigen klinischen\nUntersuchung sprächen sehr stark dafür, dass die Wirbelgelenksarthrose, -ergüsse bzw.\nlnsertionstendinosen ausstrahlende Schmerzen ins rechte Bein verursachten, ohne dass\nein Nerv signifikant beeinträchtigt sei. Diese Situation werde als sogenannt\npseudoradikuläre Ausstrahlung gesehen. Eine Mikroinstabilität könne die Schmerzen\nzusätzlich unterhalten. In diesem Sinne könne man sich Dr. C.________s Diskussion von\nchirurgischen Massnahmen des Segmentes L5/S1 im Langzeitverlauf anschliessen. Dem\nstehe nun entgegen, dass sich die Mutter der Patientin offenbar wegen ähnlicher\nBeschwerden einem operativen Eingriff unterzogen und davon eine Verschlechterung\nerfahren habe. Dies bestärke den Vorschlag, zunächst konservativ konsequent zu\nbehandeln. Ein vorübergehender Erfolg fokaler Steroid- und Lokalanästhetika-Infiltrationen\nin die arthrotischen und sekundär entzündeten und ergusshaltigen Wirbelgelenke passe\n\nUrteil S 2018 55\n13\n\ndurchaus gut zu Anamnese und Klinik der Patientin. Schwierig zu verstehen sei jedoch,\ndass keine Massnahme etwas nachhaltiger gewirkt habe (IV-act. 88/12-13).\n\nAbschliessend hielt Dr. D.________ fest, dass eine Bürotätigkeit unter optimaler\nAnpassung, d.h. mit Arbeitsmöglichkeiten in verschiedenen Haltungen und Positionen\nsowie mit der Möglichkeit zum Einhalten von Pausen, denkbar sei. Aufgrund der\nerheblichen psychischen Belastungssituation bedürfe es aber eines rehabilitativen\nProzedere mit einer Teilzeitanstellung von zunächst 30 % mit halbem Rendement und\ndann Steigerung über viele Monate in eine noch nicht sicher definierte Höhe (IVact. 88/14).\n\n5.\n5.1 Während die Beschwerdeführerin ihren Leistungsanspruch auf das Gutachten von\nDr. C.________ (E. 4.8) stützt, verwirft die Beschwerdegegnerin dieses Gutachten als\nnicht nachvollziehbar (IV-act. 95/3). Dabei beruft sie sich auf die Stellungnahme des\nRegionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 8. Juni 2017 (IV-act. 70), wonach die\ngutachterliche Schlussfolgerung einer andauernden 100%igen Arbeitsunfähigkeit in einer\nkörperlich leichten und potenziell wechselbelastenden Tätigkeit, die sich de facto nur mit\nden Schmerzen begründen lasse, nicht nachvollziehbar sei.\n\nDie von ihm attestierte Arbeitsunfähigkeit begründet Dr. C.________ mit einer\nWurzelkompression L5/S1 rechts, die zu einer Belastungsischialgie führt. Dabei räumt er\nselbst ein, dass die bisherigen neurologischen Abklärungen durch Dr. J.________ (E. 4.4)\neine noch normale Situation ohne Denervationszeichen ergeben hätten, weshalb er eine\nneurologische Verlaufsbeurteilung der Wurzelfunktion anregte. Diese wurde vom\nGutachter Dr. D.________ vorgenommen, welcher keine neurologischen Defizite erheben\nkonnte und zum Schluss kam, dass die klinischen Befunde gegen eine radikuläre Reizung\nsprechen. Vielmehr geht Dr. D.________ von einer pseudoradikulären Ausstrahlung aus.\nDie von der Beschwerdeführerin geklagten ausstrahlenden Schmerzen ins rechte Bein\nfinden ihre Ursache somit nicht in der Beeinträchtigung eines Nervs (E. 4.9). Bei diesem\nklaren und seit 2014 unverändert gebliebenen neurologischen Befund fällt die Grundlage\nfür die von Dr. C.________ attestierte Arbeitsunfähigkeit dahin, weshalb sie aufgrund der\naktuellen Aktenlage nicht (mehr) zu überzeugen vermag.\n\n5.2 Aus dem gleichen Grund kann auch nicht auf Dr. G.________s\nArbeitsfähigkeitseinschätzung abgestellt werden. Auch seine ärztliche Beurteilung beruht\n\nUrteil S 2018 55\n14\n\nauf der Annahme von hochgradigen Einengungen der Rezesse S1 beidseits mit\nKompression der Nervenwurzeln S1 beidseits. Weiter geht er von einer zusätzlichen\nEinengung der Nervenwurzeln S1 durch die vorhandene Diskushernie aus (E. 4.2 und\n4.5). Ist aber eine Reizung der Nervenwurzeln nicht ausgewiesen, entstehen gewichtige\nZweifel an der Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin und damit\nauch an der Einschätzung der ihr zumutbaren Arbeitsleistung.\n\n"}