{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-04-14", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2018-55_2020-04-14.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2018_55_5725904a692227324825c1f1a293ecde25a741232388c52e5e9cc561e187bc44a4510bcfa5ed5e491b06581efadfddb58064dc24b2b4071c581094e7b893edd0?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde25a741232388c52e5e9cc561e187bc44a4510bcfa5ed5e491b06581efadfddb58064dc24b2b4071c581094e7b893edd0&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2018_55", "Checksum": "85cce4b9e801303333ba1645e35ca7c6"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2018 55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 14.04.2020 S 2018 55"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 14.04.2020 S 2018 55"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 14.04.2020 S 2018 55"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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E. 4.4) die Patientin\naus neurologischer Sicht untersucht und in der Elektromyelographie L5 und S1 eine noch\nnormale Situation ohne Denervationszeichen gefunden. Am 31. August 2015 sei eine\nKontrolle bei Dr. G.________ erfolgt (vgl. E. 4.5), welche die Belastungsintoleranz und\nkonsekutive Arbeitsunfähigkeit weiterhin bestätigt habe. Im Intervall vom 1. Juli bis\n30. September 2015 hätten sich keine gegenüber den Vorbefunden differierenden\nBefunde weder im Sinne einer Verbesserung, noch einer Verschlechterung des möglichen\nBelastungsprofils gegenüber den vorher oder später bis heute durchgehend\ndokumentierbaren Befunde gezeigt. Aufgrund der im obigen Zeitraum dokumentierbaren\nBefunde und ärztlichen Beurteilungen sowie des bereits vor dem 1. Juli 2015 und nach\ndem 30. September 2015 analog dokumentierten strukturellen Befundes sei auch für\ndieses Zeitintervall eine volle Arbeitsunfähigkeit anzunehmen. Aus expertenmedizinischer\nSicht sei die von Dr. G.________ für diesen Zeitraum attestierte volle Arbeitsunfähigkeit\nohne objektiv begründbare Gegenargumente ohne weiteres plausibel. Die erfolgte\nObservation sei in der tendenziösen Interpretation einzelner Filmsequenzen für die\nmedizinische Beurteilung nicht verwertbar. Aufgrund der Belastungsischialgie mit\nstellungsabhängiger Wurzelkompression L5/S1 rechts sei eine volle Arbeitsunfähigkeit für\njede Tätigkeit mit längeren Sitz- oder Stehphasen, auch bei einem rein administrativen\nPensum, anzunehmen. Die seit Frühjahr 2014 laufenden Behandlungen hätten bis zur\n\nUrteil S 2018 55\n11\n\nBegutachtung im Februar 2017 zu keinem Zeitpunkt eine verwertbare Belastbarkeit der\nstrukturell ausgewiesenen Schädigung im Bereich des Bewegungssegmentes L5/S1\nwieder herbeiführen können (IV-act. 69/22-24).\n\nAbschliessend empfahl Dr. C.________ eine neurologische Verlaufsbeurteilung der\nWurzelfunktion, allenfalls inklusive urodynamischer Abklärung bei Verdacht auf\nintermittierende Dyskontinenz im Rahmen der jetzt zunehmend auch auftretenden Cauda\nequina durch die erhebliche Stenosierung L5/S1 im MRI vom November 2016. Bei\nBestätigung einer evolutiven neurologischen Schädigung müsste die Indikation zur\noperativen Dekompression und Stabilisation L5/S1 doch sehr ernsthaft in Erwägung\ngezogen werden, um weiterem Schaden vorzubeugen (IV-act. 69/24).\n\n4.9 Der Neurologe Dr. D.________ stellte im Gutachten vom 4. Dezember 2017\nfolgende Diagnosen (IV-act. 88/13):\n- Chronifiziertes Schmerzsyndrom des rechten Beines vorwiegend pseudoradikulär im\nRahmen einer mehretagigen Wirbelgelenksarthrose/mehretagiger\nWirbelgelenksergüsse und weiterer degenerativer Veränderungen der\nLendenwirbelsäule inklusive Anterolisthese L5 über S1 mit möglicher Mikro-, aber\nohne Makroinstabilität, bei bildgebend möglicher, klinisch aber nicht bestätigter\nWurzelreizung S1 rechts\n- Belastungssituation bei ungünstigem Verlauf von wirbelsäulenchirurgischen\nMassnahmen bei der Mutter, mit einer Observation in Zusammenhang gebrachtem\nTod der Mutter und observationsbedingter Vorwurf des Versicherungsbetrugs\n\nWeiter gab Dr. D.________ an, die klinische Untersuchung zeige keine neurologischen\nDefizite und probabilisiere keine radikuläre Pathologie. Die typische Anamnese eines\nengen lumbalen Spinalkanals lasse sich nicht erheben, und die Untersuchung deute auch\nnicht auf eine lumbale Instabilität hin, welche damit aber auch nicht ausgeschlossen sei.\nMan finde ein myofasciales Schmerzsyndrom gluteal rechts mit Schmerzexazerbation bei\nder Beinstreckung, die klinischen Befunde sprächen gegen eine radikuläre Reizung. Das\nmyofasciale und in diesem Sinne rheumatologische Schmerzproblem scheine allerdings\neindrücklich und bedürfe sicher der umfassenden Therapie und – bei Misserfolg\nambulanter Rehabilitationsmassnahmen – auch der stationären Rehabilitation. Es stelle\nsich weiter die Frage einer reaktiven oder gar primären psychiatrischen Erkrankung,\neventuell im Sinne der Belastungs- oder Anpassungsstörung. Auch stelle sich die Frage,\nob allenfalls doch ein im Neurostatus nicht erfasstes neurologisches Leiden zusätzlich\nvorliege. Denn die periphere Elektrophysiologie sei zwar normal. Somato-sensibel\nevozierte Potentiale hätten jedoch linksseitig, das heisst kontralateral zur\nSchmerzempfindung, nicht sicher reproduziert werden können, obschon die Entspannung\n\nUrteil S 2018 55\n12\n\nder Patientin eigentlich genügend und die SEP-Durchführung technisch befriedigend\ngewesen sei. Insbesondere in Anbetracht der ebenfalls beklagten Inkontinenzepisoden in\nletzter Zeit veranlasste Dr. D.________ ein MRI von Hirn und Rückenmark (IV-act. 88/4).\n\n"}