{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-04-14", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2018-55_2020-04-14.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2018_55_5725904a692227324825c1f1a293ecde25a741232388c52e5e9cc561e187bc44a4510bcfa5ed5e491b06581efadfddb58064dc24b2b4071c581094e7b893edd0?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde25a741232388c52e5e9cc561e187bc44a4510bcfa5ed5e491b06581efadfddb58064dc24b2b4071c581094e7b893edd0&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2018_55", "Checksum": "85cce4b9e801303333ba1645e35ca7c6"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2018 55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 14.04.2020 S 2018 55"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 14.04.2020 S 2018 55"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 14.04.2020 S 2018 55"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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August 2015 (IV-act. 42/17-18) interpretierte Dr. G.________\ndie Befunde von Dr. J.________ als hochgradige Nervenwurzelreizung mit sensiblen\nAusfällen. Weiter bemerkte er, dass bei der Beschwerdeführerin ausgeprägte\ndegenerative Veränderungen im Bewegungssegment L5/S1 bestünden, wie er sie in\ndiesem Alter während seiner 13-jährigen Tätigkeit als Wirbelsäulenspezialist noch nie\ngesehen habe. Die Gelenke seien hochgradig degeneriert verändert. Dadurch bestünden\nhochgradige Einengungen der Rezesse S1 beidseits mit Kompression der Nervenwurzeln\nS1 beidseits. Zusätzlich zu dieser Kompression bestehe auch eine breitbasige\nDiskushernie, welche die Nervenwurzeln S1 zusätzlich einenge. Abschliessend erwähnt er\neine Verstärkung der Schmerzen beim Sitzen, was sich bisher hinderlich auf die\nReintegration ausgewirkt habe.\n\n4.6 Im November 2015 thematisierte Dr. G.________ ein operatives Vorgehen. Weiter\nberichtete er, dass die Beschwerdeführerin im Sinne eines Arbeitsversuchs immer wieder\nversuche, längere Zeit am PC zu sitzen, was jedoch nicht länger als eine halbe Stunde\nmöglich sei (Bericht vom 4. November 2015 [IV-act. 42/19-20]).\n\nUrteil S 2018 55\n9\n\n4.7 Zwecks Beurteilung der konservativen Therapiemöglichkeiten wandte sich die\nBeschwerdeführerin an Dr. med. K.________, Oberärztin am Spital F.________,\nRheumatologie und Osteoporosezentrum. Diese installierte eine medikamentöse\nSchmerztherapie sowie eine intensive physiotherapeutische Behandlung. Weiter gab sie\nim Bericht vom 4. April 2016 (IV-act. 49) an, aufgrund der Urininkontinenz sei im Oktober\n2015 eine Magnetresonanztomografie (MRI) der Lendenwirbelsäule durchgeführt worden,\ndie eine relevante Spinalkanalstenose jedoch habe ausschliessen können. Mit der\nBegründung, dass eine längere sitzende Tätigkeit zu einer Schmerzexazerbation führe,\nattestierte Dr. K.________ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Zudem bestehe eine\nArbeitsunfähigkeit aus chirurgischer Sicht aufgrund der am 14. März 2016 erlittenen\nFrakturen der Ossa metatarsalia.\n\n4.8 In seinem zuhanden des Kantonsgerichts Zug erstellen Gutachten vom 22. Februar 2017 stellte Dr. C.________ folgende Diagnosen (IV-act. 69/21):\n\n- Persistierende Belastungsischialgie rechts mit dyspraktischer Wurzelfunktion L5 und\nS1 rechts zufolge evolutiver Spinalstenose der Arthrose L5/S1 Iinksprävalent und\nzusätzlich seit 2014 manifester Diskushernie L5/S1 rechts mit resultierender\nEngstellung der Rezessusabgangspartie S1 rechts\n- Arthrose-bedingte Pseudolisthese Meyerding Grad I mit relativer stellungsabhängig\nforaminärer Abgangsstenose L5/S1beidseits\n\nDem Gutachten lässt sich weiter entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bis im Frühjahr\n2014 im Alltag eine leistungsmässig uneingeschränkte Belastungsreserve für sportliche\nAktivitäten und eine kaufmännische Berufstätigkeit gehabt habe. Im Frühsommer 2014 sei\nes zu einer erstmaligen Lumboischialgie auf der rechten Seite durch eine später\ndiagnostizierte kleine Diskushernie L5/S1 rechts vergesellschaftet gleichzeitig mit einer\nschrittweise evolutiven Arthrose L5/S1 gekommen. Eigentliche neurologische Ausfälle im\nSinne einer Parese L5 oder S1 rechts seien nicht aufgetreten, so dass der konservative\nBehandlungsweg gewählt worden sei. Im Juni 2014 seien 3-malige Infiltrationen im\nBereich des Facettengelenks L5/S1 sowie peridural erfolgt, mit allerdings nur temporär\nmässigem Effekt. Seit dem 22. April 2014 sei die Patientin aufgrund des Leidens nicht\nmehr zur Arbeit zurückgekehrt. In der Folge hätten die radiologischen\nBilddokumentationen 2015 und 2016 eine schrittweise Verschlechterung der\nSpinalstenose L5/S1 rechts bestätigt. Die Patientin klage über durchgehende\nBelastungsischialgien des rechten Beines, welche nur kurzphasige axiale Belastungen wie\nStehen oder Sitzen zuliessen. In letzter Zeit komme es zudem auch zu gewissen\n\nUrteil S 2018 55\n10\n\nIrritationen im Bereich der Cauda equina, vereinbar mit der resultierend erheblichen\nSpinalstenose L5/S1 und der intermittierenden Dyskontinenz als Ausdruck der\nprogredienten Spinalstenose. Eine fachneurologische Abklärung habe letztmals am\n27. August 2015 (vgl. E. 4.4) stattgefunden. Diese habe noch keine dokumentierbaren\nradikulären Ausfälle ergeben. Seither seien keine neurologischen Untersuchungen mehr\nerfolgt, was angesichts der bei der aktuellen Untersuchung festgestellten Abschwächung\nder Wurzelfunktion L5 und S1 etwas erstaune. Die Aktenlage sei engmaschig bis im\nJanuar 2016 gut dokumentiert. Die Patientin habe Dokumentationen der Verlaufskontrollen\nbeim Wirbelsäulenchirurgen Dr. G.________ zur Untersuchung mitgebracht, worin\nRöntgenbefunde dokumentiert seien (IV-act. 69/21).\n\n"}