{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-04-14", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2018-55_2020-04-14.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2018_55_5725904a692227324825c1f1a293ecde25a741232388c52e5e9cc561e187bc44a4510bcfa5ed5e491b06581efadfddb58064dc24b2b4071c581094e7b893edd0?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde25a741232388c52e5e9cc561e187bc44a4510bcfa5ed5e491b06581efadfddb58064dc24b2b4071c581094e7b893edd0&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2018_55", "Checksum": "85cce4b9e801303333ba1645e35ca7c6"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2018 55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 14.04.2020 S 2018 55"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 14.04.2020 S 2018 55"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 14.04.2020 S 2018 55"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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Aufgabe des Arztes oder der\nÄrztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in\nwelchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig\nist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige\nGrundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten\nPerson noch zugemutet werden können (BGE 115 V 133 E. 2 mit Hinweisen).\n\n3.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der\nBericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht,\nauch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)\nabgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der\nBeurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der\nExpertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c).\n\n4.\n4.1 Ab April 2014 wurde die Beschwerdeführerin von ihrem Hausarzt Dr. med.\nE.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, wegen eines lumboradikulären Reiz-\nSyndroms S1 rechts bei degenerativen Veränderungen an der Lendenwirbelsäule\nkrankgeschrieben. Im August 2014 ging dieser davon aus, dass die Beschwerdeführerin\nnach Ende des Leidens für eine Büroarbeit wieder zu 100 % arbeitsfähig werden sollte\n\nUrteil S 2018 55\n7\n\nund empfahl ihr, sich in die Behandlung eines Wirbelsäulenorthopäden zu begeben\n(Bericht vom 25. August 2014 mit Verweis auf einen Bericht des Spitals F.________,\nSchmerztherapie, vom 7. Juli 2014 [IV-act. 15/24-25 und IV-act. 15/26-27]).\n\n4.2 Daraufhin wandte sich die Beschwerdeführerin an Prof. Dr. med. G.________,\nFacharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie. Dieser stellte folgende Diagnose\n(IV-act. 18/1, 21/1, 42/19 und 42/21):\n\n- Chronisches Schmerzsyndrom im Rücken und im Bein rechts mit/bei\n- hochgradigem Verdacht auf eine S1-Nervenwurzelreizung rechts, bedingt durch eine\nNervenwurzelkompression rezessal S1 rechts\n- Protrusion der Bandscheibe L5/S1 mediolateral rechts mit Einengung des Rezessus\nS1 rechts und fortgeschrittener Degeneration der Fazettengelenke L5/S1\n\nGestützt darauf attestierte Dr. G.________ der Beschwerdeführerin eine durchgehende\n100%ige Arbeitsunfähigkeit (Berichte vom 31. Oktober 2014 [IV-act. 15/13-14], 24. März\n2015 [IV-act. 18/1], 28. Mai 2015 [IV-act. 21]).\n\n4.3 Trotz einer im ersten Quartal 2015 eingetretenen leichten Besserung, bescheinigte\nDr. G.________ am 9. April 2015 nach telefonischer Konsultation eine Unfähigkeit der\nBeschwerdeführerin, an der vom Krankentaggeldversicherer veranlassten Abklärung der\nkörperlichen Leistungsfähigkeit teilzunehmen (IV-act. 22/25 und 22/62).\n\nDies führte gleichzeitig zu einer Observation und einer vertrauensärztlichen Untersuchung\ndurch med. pract. H.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie\ndes Bewegungsapparates. In seinem Bericht vom 3. Juli 2015 stellte der Vertrauensarzt\ndes Krankentaggeldversicherers fest, dass der aktuelle klinische Befund neu einem\nradikulärem Reizsyndrom L5 rechts mit partieller Fuss- und Grosszehenheber-Parese\nentspreche. Die residuale S1-Symptomatik werde davon überlagert. Radiomorphologisch\nliege zwar eine rezessale Einengung S1 rechts vor, offensichtlich werde die Nervenwurzel\nL5 rechts vor dem Ausgang des Neuroforamens ebenfalls gereizt. Gestützt darauf stellte\nmed. pract. H.________ folgende Diagnose (IV-act. 26/107):\n\n- Akut exazerbiertes radikuläres Reizyndrom L5 rechts bei\n- chronifizierter S1-Symptomatik bei rechts paramedianer Diskusherne L5/S1\n\nUnter adäquater Therapie sollte eine schrittweise Wiederaufnahme der Arbeit möglich\nsein. Dazu bedürfte es jedoch eine relevante Reduktion des aktuellen Schmerzes.\n\nUrteil S 2018 55\n8\n\nMittelfristig sollte eine volle Reintegration in den angestammten Beruf als\nRohstoffhändlerin möglich sein (IV-act. 26/108).\n\nIn der darauf sowie auf den Ergebnissen der Observation beruhenden\nversicherungsmedizinischen Stellungnahme mit Aktenbeurteilung kamen Dr. med.\nI.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, und med. pract. H.________ zum\nSchluss, dass die Beschwerdeführerin spätestens ab Beginn der Observation am 17. Juni\n2015 in einer Bürotätigkeit mit der Möglichkeit der Wechselbelastung voll arbeitsfähig war\n(IV-act. 26/77-98, insbes. 26/97).\n\n"}