{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-04-14", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2018-55_2020-04-14.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2018_55_5725904a692227324825c1f1a293ecde25a741232388c52e5e9cc561e187bc44a4510bcfa5ed5e491b06581efadfddb58064dc24b2b4071c581094e7b893edd0?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde25a741232388c52e5e9cc561e187bc44a4510bcfa5ed5e491b06581efadfddb58064dc24b2b4071c581094e7b893edd0&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2018_55", "Checksum": "85cce4b9e801303333ba1645e35ca7c6"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2018 55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 14.04.2020 S 2018 55"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 14.04.2020 S 2018 55"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 14.04.2020 S 2018 55"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts\ndes Kantons Zug ist vorliegend gestützt auf Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über\ndie Invalidenversicherung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG;\nSR 831.20) – Zuständigkeit am Ort der IV-Stelle – gegeben, stammt doch die\nangefochtene Verfügung von der IV-Stelle Zug. Die Verfügung datiert vom 11. April 2018\n(BF-act. 2) und ist frühestens am Folgetag im Herrschaftsbereich der Beschwerdeführerin\neingetroffen (act. 1 S. 2). In Anwendung von Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG ist dagegen direkt\nBeschwerde beim zuständigen Versicherungsgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift\nträgt das Datum des 14. Mai 2018, wurde gleichentags der Post übergeben und ging am\ndarauffolgenden Tag beim Verwaltungsgericht ein. Damit gilt die 30-tägige Frist gemäss\nArt. 60 Abs. 1 ATSG als gewahrt. Die Beschwerdeführerin ist von der angefochtenen\nVerfügung direkt betroffen und zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdeschrift enthält\neinen verständlichen Antrag und eine Begründung. Damit ist den formellen Anforderungen\nGenüge getan, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.\n\n2.\n2.1 Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, das heisst eine Darstellung des\nvom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG). Die Begründung eines Entscheides muss so\nabgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls anfechten kann. Dies ist\nnur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die\nTragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens\nkurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten\nliess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die\nVerwaltung ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen\nEinwand auseinandersetzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid\nwesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 75 E. 5b/dd mit Hinweis; 118 V 56\n\nUrteil S 2018 55\n5\n\nE. 5b). Aus der Begründung muss jedenfalls ersichtlich werden, ob und warum die\nBehörde ein Vorbringen einer Partei für unzutreffend beziehungsweise unerheblich hält.\nEs muss erkennbar sein, ob die Behörde es überhaupt in Betracht gezogen hat. Sie darf\nsich nicht auf den Hinweis beschränken, die Überlegungen der versicherten Person seien\nzur Kenntnis genommen und geprüft worden (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl.\n2015, Art. 49 N. 56, mit Hinweis auf BGE 124 V 182 f.).\n\n2.2 Die Beschwerdeführerin sieht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darin, dass\ndie Beschwerdegegnerin es unterlassen habe, auf die mit Eingabe vom 21. Januar 2016\nim Vorbescheidverfahren erhobenen Einwendungen einzugehen (act. 1 S. 10).\n\nZwar hat sich die Beschwerdegegnerin in der Begründung der angefochtenen Verfügung\nvom 11. April 2018 nicht einzeln mit den im Vorbescheidvefahren vorgebrachten\nArgumenten auseinandergesetzt, welche hauptsächlich auf eine Entkräftung der aus dem\nVideoüberwachungsmaterial gezogenen Schlussfolgerungen zielten (vgl. IV-act. 42/1-8).\nSie wies jedoch kursorisch auf die Gründe für die Verneinung einer relevanten\nArbeitsunfähigkeit ab dem 16. Juni 2015 hin. Dabei werden die Observationsaufnahmen\nnur als zusätzlicher Hinweis aufgeführt. Dadurch ist die Beschwerdegegnerin den an\nVerfügungen der Massenverwaltung gestellten Anforderungen genügend nachgekommen,\ndenn die Beschwerdeführerin konnte sich aufgrund der Verfügungsbegründung über die\nTragweite des Entscheids ein Bild machen und die Erfolgsaussichten eines Weiterzugs\neinschätzen. Dementsprechend zielen ihre Beschwerdeanträge in erster Linie auf einen\nEntscheid in der Sache ab (act. 1 S. 2). Deshalb ist die Verfügung vom 11. April 2018\nunter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs nicht zu beanstanden.\n\n3.\n3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder\nteilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,\nKrankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch\nBeeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte\nund nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise\nVerlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen\nArbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer\nErwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung\nzu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver\nSicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).\n\nUrteil S 2018 55\n6\n\n"}