Mit Verfügung vom 1. Oktober 2019 ist dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren auch eine unentgeltliche Rechtsbeiständin in der Person von Rechtsanwältin B.________ bestellt worden (act. 11). Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin wird nach Ermessen auf Fr. 2'500.– (inkl. Auslagen und MWST) Urteil S 2018 145 20 festgesetzt; Rechtsanwältin B.________ ist daher mit diesem Betrag aus der Staatskasse zu entschädigen. Urteil S 2018 145 21 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________