BGer 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1). Der ermittelte Invaliditätsgrad von 50 % bis 31. Oktober 2017 und damit die Zusprechung einer bis 31. Januar 2018 (3. Monat ab Eintritt der Verbesserung; Art. 88a Abs. 1 IVV) befristeten halben Invalidenrente ist demzufolge nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 10. Dem Beschwerdeführer ist mit Verfügung vom 1. Juli 2019 die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden (act. 4, weshalb ihm für das vorliegende Verfahren in Abweichung von Art. 69 Abs. 1bis IVG keine Kosten aufzuerlegen sind. Eine Parteientschädigung ist ihm nicht zuzusprechen, zumal er mit seiner Beschwerde vollumfänglich unterliegt.