Rückblickend ist eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit zwischen Januar 2016 und dem Austritt aus der Klinik C.________ am 11. August 2017 (IV-act. 147/1) ausgewiesen. Danach geht Dr. D.________ von einer raschen Besserung bis zum ersten Begutachtungsgespräch im November 2017 aus (IV-act. 161/65). Diese Steigerung der Arbeitsfähigkeit wurde vom RAD-Arzt O.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in der Stellungnahme vom 5. April 2018 wie folgt gestuft (IV-act. 163/3): 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis 31. August 2017, 50%ige Arbeitsunfähigkeit bis 31. Oktober 2017. Diese Einschätzung ist nachvollziehbar und erscheint angemessen, weshalb darauf abzustellen ist.