8.6 Zusammenfassend lässt sich in einer Gesamtwürdigung auf eine aktuell lediglich leichtgradige versicherungsrechtlich relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der psychischen Symptomatik schliessen. Damit erscheint die von den Gutachtern G.________ und D.________ auf 10–15 % eingeschätzte Einschränkung der Leistungsfähigkeit in der angestammten und angepassten Tätigkeit als plausibel.