Der Gutachter befasste sich eingehend mit dem Gesundheitsschaden und der Persönlichkeit des Beschwerdeführers, inkl. deren die Arbeitsleistung beeinflussenden Wechselwirkungen und den im Verlaufe der Jahre erzielten Erfolg in der Behandlung der depressiven Symptomatik. Weiter äusserte er sich anerkennend zur Konsistenz der vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und zu dem durch die verschiedenartigen Behandlungen ausgewiesenen Leidensdruck. Mit Bezug auf das schwache, jedoch nicht instabile soziale Umfeld (vgl. auch IV-act. 161/11 f.) verneinte er ressourcenhemmende Faktoren.