8.5.2 Im psychiatrischen Gutachten vom 2. Februar 2018 finden sich jedoch einschlägige Ausführungen, die einer Prüfung der Standardindikatoren gleichkommt (vgl. insbes. in E. 5.2 wiedergegebenes IV-act. 161/53–54 und 161/62–63). Dadurch erlaubt das Gutachten eine zuverlässige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Der Gutachter befasste sich eingehend mit dem Gesundheitsschaden und der Persönlichkeit des Beschwerdeführers, inkl. deren die Arbeitsleistung beeinflussenden Wechselwirkungen und den im Verlaufe der Jahre erzielten Erfolg in der Behandlung der depressiven Symptomatik.