Äussert sich ein nach altem Verfahrensstandard eingeholtes Gutachten nicht zu den Standardindikatoren, verliert es nicht per se seinen Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls unter Berücksichtigung der spezifischen Gegebenheiten und der erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandene Beweisgrundlage vor Bundesrecht standhält. In sinngemässer Anwendung der nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob das vorliegende Gutachten – gegebenenfalls im Kontext mit den weiteren fachärztlichen Berichten – eine schlüssige