7.4 Insgesamt entsprechen sowohl das interdisziplinäre Gutachten von Dr. G.________ vom 2. Februar 2018 (E. 5.1) als auch das psychiatrischen Teilgutachten von Dr. D.________ vom 2. Februar 2018 (E. 5.2) den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise. So sind sie für die streitigen Belange umfassend, beantworten sie doch in schlüssiger Weise die Frage nach den gesundheitlichen Beeinträchtigungen und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und beruhen auf eingehenden und allseitigen fachärztlichen Untersuchungen.