Darüber hinaus fehlt in ihrem Bericht eine nachvollziehbare Diskussion der Diagnosekriterien für eine mittelgradige depressive Episode. Diese unterschiedliche Beurteilung ist vielmehr auf die Erfahrungstatsache zurückzuführen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5; 125 V 351 E. 3b/cc). Weiter standen während der Hospitalisation in der Klinik N.________ lediglich die depressive Symptomatik und die Persönlichkeitsstörung im Fokus. Die vielen weiteren von Dr. H.________ gestellten Diagnosen waren nicht vordergründig und blieben ungeprüft