Diesem Einwand ist zu entgegnen, dass der Gutachter Dr. D.________ den Beschwerdeführer zweimal, am 27. November 2017 und am 10. Januar 2018, untersucht hatte (vgl. IV-act. 161/2) und die depressive Symptomatik nach ausführlicher Diskussion als leichtgradig beurteilt hatte (IV-act. 161/44–48). Wenn nun Dr. H.________ eine seit 2016 bestehende mittelgradige Episode diagnostiziert (E. 5.3), beweist dies keineswegs eine nach der Begutachtung eingetretene Verschlechterung. Darüber hinaus fehlt in ihrem Bericht eine nachvollziehbare Diskussion der Diagnosekriterien für eine mittelgradige depressive Episode.