110/1–4] und 13. September 2017 [IV-act. 147] sowie von Dr. med. M.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 3. November 2016 [IV-act. 120/1–5], 14. September 2017 [IV-act. 153/1–2] und 27. November 2018 [BF-act. 4]). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass Dr. D.________ im psychiatrischen Teilgutachten eine Zwangsstörung nicht diskutiert hat. Eine solche wurde auch nicht während der jüngsten dokumentierten Hospitalisation in der Klinik N.________ festgestellt (vgl. Austrittsbericht vom 22. Juli 2019 [BF-act. 11]). Daran vermögen auch Dr. H.________s Ausführungen im Bericht vom 24. August 2018 (E. 5.3) nichts zu ändern.