Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Hospitalisation im Jahr 2008 eine Zwangssymptomatik präsentiert hatte, die zur Verdachtsdiagnose einer leichten Zwangsstörung (ICD-10 F42.2) geführt hatte (vgl. Bericht der Klinik C.________ vom Urteil S 2018 145 14