7.2 Gegen die Beweiskraft des Administrativgutachtens wirft der Beschwerdeführer Dr. D.________ Aktenunkenntnis vor. So sei bereits zum Zeitpunkt der ersten Hospitalisation in der Klinik Zugerseee im Jahr 2008 ein zwanghaftes Händewaschen dokumentiert worden (act. 12 S. 3). Weiter habe sich Dr. D.________ mit den Kriterien für eine Angststörung nicht auseinandergesetzt, weshalb die Auswirkungen der generalisierten Ängste auf die Arbeitsfähigkeit nicht genügend abgeklärt worden seien (act. 12 S. 4–8).