7. 7.1 Während die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Angaben von Dr. D.________ sowie der Beurteilung der Ärzte des Regionalen Ärztlichen Dienstes davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer ab Januar 2016 zu 100 %, von September 2017 bis Ende Oktober 2017 zu 50 % arbeitsfähig war und ab November 2017 nur noch 10–15 % arbeitsunfähig ist (IV-act. 163 f. sowie 176/3), stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig zu sein (act. 1).