6. Aufgrund der Akten, insbesondere des Gutachtens von Dr. D.________ ist eine im Januar 2016 eingetretene Verschlimmerung der depressiven Symptomatik dargetan (vgl. E. 5.2), weshalb die für die Prüfung der Neuanmeldung erforderliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers seit der ersten rentenablehnenden Verfügung (E. 4) ausgewiesen ist. Liegt somit ein Rückkommenstitel vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3).