Berichte Hinweise für eine Zwangsstörung finden. Zu keinem Zeitpunkt, auch nicht im Rahmen der Begutachtung, habe der Beschwerdeführer über kognitive oder verhaltensassoziierte Zwangssymptome berichtet. Die von der behandelnden Psychiaterin wiedergegebenen Testangaben hätten keinen Bezug zu der langjährig vorgeschriebenen Symptomatik. Weder seien Zwangshandlungen in stationärer Behandlung festgestellt worden, noch ergäben sie sich aus der Darstellung des Tagesablaufs. In der bisherigen Krankengeschichte fehle auch jeglicher Hinweis für die Symptomatik einer generalisierten Angststörung (IV-act. 171/2).