5.4 Am 4. Oktober 2018 nahm der Gutachter Dr. D.________ zu den vom Beschwerdeführer im Vorbescheidverfahren erhobenen Rügen gegen sein Gutachten sowie zu den Angaben der behandelnden Psychiaterin Stellung (IV-act. 174). Dem Vorwurf, dass kein Depressionstest gemacht worden sei, entgegnete er, die Diagnose einer depressiven Störung sei mittels einer klinischen Untersuchung erfolgt und die Untersuchungsbefunde seien im Gutachten dokumentiert worden. Weiter beruhten die Diagnosen von Persönlichkeitsstörungen im Wesentlichen auf der psychopathologischen Interpretation der Biografie und der Interaktionsstile.