nachvollziehen. Diese Minderung sei insbesondere durch die depressiven Symptome bedingt gewesen, die in den Berichten aus jenem Zeitraum dokumentiert seien. Diese Berichte seien aus versicherungspsychiatrischer Sicht weitgehend nachvollziehbar, sodass bis etwa Sommer 2017 auf die attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit abgestellt werden könne. Ab dann sei versicherungspsychiatrisch und klinisch eine rasche Besserung der depressiven Symptomatik anzunehmen, auch wenn dies nicht in die für diesen Zeitraum ausgestellten ärztlichen Zeugnisse eingeflossen sei.