Diese schmerzvermittelnde Gestik könne vordergründig nicht mit einem bekannten somatisch-pathologischen Krankheitsbild begründet werden. Die unspezifisch im Bereich der Wirbelsäule geschilderten Beschwerden könnten nicht mit einem somatisch-pathologischen Befund begründet werden und korrelierten nicht mit den objektivierbaren Befunden. Insgesamt sei von vordergründig nicht somatisch abstützbaren Beschwerden auszugehen (IV-act. 160/9–10 und 12). Gestützt darauf schätzte Dr. G.________ ein, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers für die bisher ausgeübten Tätigkeiten aus rein somatischrheumatologischer Sicht nie anhaltend eingeschränkt gewesen sei (IV-act. 160/15).