_, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, kam in seiner Aktenbeurteilung vom 22. Dezember 2010 (IV-act. 61) zum Schluss, dass keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt bestanden hatte. Die depressiven Episoden genügten nicht, um eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit zu begründen. Aufgrund der Persönlichkeitsstörung war der Beschwerdeführer sehr polyvalent betreffend seine Zukunftsgestaltung. So war er wesentlich besser fähig, in einem einigermassen klar strukturierten Rahmen eine Arbeitsleistung zu erbringen, als die Gesamtverantwortung für sein Leben zu übernehmen.