worden war, bildet die vorausgegangene, rentenablehnende Verfügung vom 31. Januar 2011 (IV-act. 69) den vorliegend massgebenden zeitlichen Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchsrelevanten Änderung. Die Leistungsablehnung beruhte auf den Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 22. und 27. Dezember 2010 (IV-act. 61 f.). Der RAD-Arzt Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, kam in seiner Aktenbeurteilung vom 22. Dezember 2010 (IV-act. 61) zum Schluss, dass keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt bestanden hatte.