SR 831.20) – Zuständigkeit am Ort der IV-Stelle – gegeben, stammen doch die angefochtenen Verfügungen von der IV-Stelle Zug. Die Verfügungen datieren vom 6. November 2018 (BF-act. 2 f.) und sind frühestens am Folgetag im Herrschaftsbereich des Beschwerdeführers eingetroffen. In Anwendung von Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG ist dagegen direkt Beschwerde beim zuständigen Versicherungsgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift trägt das Datum des 4. Dezember 2018, wurde gleichentags der Post übergeben und ging am darauffolgenden Tag beim Verwaltungsgericht ein. Damit gilt die 30-tägige Frist gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG als gewahrt. Der Beschwerdeführer ist von den angefochtenen Verfügungen direkt