E. Mit Replik vom 17. Oktober 2019 hielt der Beschwerdeführer am gestellten Rechtsbegehren fest und erhob verschiedene Rügen gegen das psychiatrische Gutachten von Dr. D.________ (act. 12). Dazu nahm die Beschwerdegegnerin in der Duplik vom 15. November 2019 Stellung (act. 14). Das Verwaltungsgericht erwägt: