C. Mit Verfügung vom 1. Juli 2019 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt (act. 4). Nach Mandatierung von Rechtsanwältin MLaw B.________ wurde diese mit Verfügung vom 1. Oktober 2019 als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt (act. 11). Urteil S 2018 145 4 D. Inzwischen hatte die Verwaltung mit Vernehmlassung vom 24. September 2019 auf Abweisung der Beschwerde geschlossen (act. 8).