{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-08-04", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2018-145_2020-08-04.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2018_145_5725904a692227324825c1f1a293ecded4e1c22258268126b32a7184253a82efd1fccd0eb410b6b6b3ed04e29a82033bb4ee26050d51ae8b3344e5d2ec93ee5c?path=5725904a692227324825c1f1a293ecded4e1c22258268126b32a7184253a82efd1fccd0eb410b6b6b3ed04e29a82033bb4ee26050d51ae8b3344e5d2ec93ee5c&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2018_145", "Checksum": "07b07cbc5f4acdaf46f2f0b50b0bd248"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2018 145"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 04.08.2020 S 2018 145"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 04.08.2020 S 2018 145"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 04.08.2020 S 2018 145"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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Dezember 2017 bekanntgegebenen Rechtsprechungsänderung\ndurch die beiden Urteile BGE 143 V 409 und 143 V 418 unter.\n\nÄussert sich ein nach altem Verfahrensstandard eingeholtes Gutachten nicht zu den\nStandardindikatoren, verliert es nicht per se seinen Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen\neiner gesamthaften Prüfung des Einzelfalls unter Berücksichtigung der spezifischen\nGegebenheiten und der erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes\nAbstellen auf die vorhandene Beweisgrundlage vor Bundesrecht standhält. In\nsinngemässer Anwendung der nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten\nAnforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob das vorliegende Gutachten – gegebenenfalls im Kontext mit den weiteren fachärztlichen Berichten – eine schlüssige\n\nUrteil S 2018 145\n18\n\nBeurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlaubt oder nicht (BGE 141 V 281\nE. 8 mit Hinweis).\n\n8.5.2 Im psychiatrischen Gutachten vom 2. Februar 2018 finden sich jedoch\neinschlägige Ausführungen, die einer Prüfung der Standardindikatoren gleichkommt (vgl.\ninsbes. in E. 5.2 wiedergegebenes IV-act. 161/53–54 und 161/62–63). Dadurch erlaubt\ndas Gutachten eine zuverlässige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers.\nDer Gutachter befasste sich eingehend mit dem Gesundheitsschaden und der\nPersönlichkeit des Beschwerdeführers, inkl. deren die Arbeitsleistung beeinflussenden\nWechselwirkungen und den im Verlaufe der Jahre erzielten Erfolg in der Behandlung der\ndepressiven Symptomatik. Weiter äusserte er sich anerkennend zur Konsistenz der vom\nBeschwerdeführer geklagten Beschwerden und zu dem durch die verschiedenartigen\nBehandlungen ausgewiesenen Leidensdruck. Mit Bezug auf das schwache, jedoch nicht\ninstabile soziale Umfeld (vgl. auch IV-act. 161/11 f.) verneinte er ressourcenhemmende\nFaktoren. Gestützt auf seine nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen lässt\nsich aus juristischer Sicht feststellen, dass sich auch mit Blick auf die Standardindikatoren\nkein Nachweis für eine mehr als leichtgradige Einschränkung des funktionellen\nLeistungsvermögens durch die diagnostizierten Störungen findet. Etwas anderes ergibt\nsich auch nicht aus Dr. H.________ Ausführungen (E. 5.3).\n\n8.6 Zusammenfassend lässt sich in einer Gesamtwürdigung auf eine aktuell lediglich\nleichtgradige versicherungsrechtlich relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit\naufgrund der psychischen Symptomatik schliessen. Damit erscheint die von den\nGutachtern G.________ und D.________ auf 10–15 % eingeschätzte Einschränkung der\nLeistungsfähigkeit in der angestammten und angepassten Tätigkeit als plausibel.\n\nRückblickend ist eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit zwischen Januar 2016 und dem Austritt\naus der Klinik C.________ am 11. August 2017 (IV-act. 147/1) ausgewiesen. Danach geht\nDr. D.________ von einer raschen Besserung bis zum ersten Begutachtungsgespräch im\nNovember 2017 aus (IV-act. 161/65). Diese Steigerung der Arbeitsfähigkeit wurde vom\nRAD-Arzt O.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in der\nStellungnahme vom 5. April 2018 wie folgt gestuft (IV-act. 163/3): 100%ige\nArbeitsunfähigkeit bis 31. August 2017, 50%ige Arbeitsunfähigkeit bis 31. Oktober 2017.\nDiese Einschätzung ist nachvollziehbar und erscheint angemessen, weshalb darauf\nabzustellen ist.\n\nUrteil S 2018 145\n19\n\n9.\n9.1 Für die Neubestimmung des Invaliditätsgrades gelten unter den gegebenen\nVoraussetzungen die Regeln für die Rentenrevision nach Art. 17 ATSG. Daher kann die\nVerwaltung – und im Streitfall das Gericht – das Einkommen, das die versicherte Person\nerzielen könnte, wäre sie nicht invalid geworden, als Vergleichsgrösse beim\nEinkommensvergleich ohne Bindung an die der ursprünglichen Rentenverfügung – bzw.\nder letzten Rentenablehnung – zu Grunde liegende Qualifikation frei überprüfen (BGE 139\nV 28 E. 3.3.1).\n\n9.2 Bei einer 100%igen Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit ab Januar 2016 bis 31. August 2017 ist der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ab 1. Januar 2017 (Ablauf der\neinjährigen Wartezeit; Art. 28 Abs. 1 IVG) bis 30. November 2017 (3. Monat ab Eintritt der\nVerbesserung; Art. 88a Abs. 1 IVV) ausgewiesen.\n\n9.3 Auch im Übrigen ist die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene\nInvaliditätsbemessung nicht zu beanstanden. Diese wurde vom Beschwerdeführer denn\nauch nicht bemängelt. Sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen\nTabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der\nInvaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen\nAbzugs vom Tabellenlohn. Dies stellt eine rein rechnerische Vereinfachung dar (Urteil\nBGer 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil BGer 9C_675/2016\nvom 18. April 2017 E. 3.2.1). Der ermittelte Invaliditätsgrad von 50 % bis 31. Oktober 2017\nund damit die Zusprechung einer bis 31. Januar 2018 (3. Monat ab Eintritt der\nVerbesserung; Art. 88a Abs. 1 IVV) befristeten halben Invalidenrente ist demzufolge nicht\nzu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.\n\n"}