{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-08-04", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2018-145_2020-08-04.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2018_145_5725904a692227324825c1f1a293ecded4e1c22258268126b32a7184253a82efd1fccd0eb410b6b6b3ed04e29a82033bb4ee26050d51ae8b3344e5d2ec93ee5c?path=5725904a692227324825c1f1a293ecded4e1c22258268126b32a7184253a82efd1fccd0eb410b6b6b3ed04e29a82033bb4ee26050d51ae8b3344e5d2ec93ee5c&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2018_145", "Checksum": "07b07cbc5f4acdaf46f2f0b50b0bd248"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2018 145"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 04.08.2020 S 2018 145"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 04.08.2020 S 2018 145"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 04.08.2020 S 2018 145"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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Die medizinische Einschätzung der\nArbeitsfähigkeit ist aber eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische\nBeurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet\nwerden kann. Hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit haben sich sowohl die\nmedizinischen Sachverständigen als auch die Organe der Rechtsanwendung bei ihrer\nEinschätzung des Leistungsvermögens an den normativen Vorgaben zu orientieren, die\nGutachter im Idealfall gemäss der entsprechend formulierten Fragestellung. Die\nRechtsanwender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere daraufhin, ob die\nÄrzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und ob\nund in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen\nIndikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen. Im Rahmen der Beweiswürdigung\n\nUrteil S 2018 145\n16\n\nobliegt es den Rechtsanwendern zu überprüfen, ob in concreto ausschliesslich funktionelle\nAusfälle bei der medizinischen Einschätzung berücksichtigt wurden und ob die\nZumutbarkeitsbeurteilung auf einer objektivierten Grundlage erfolgte (BGE 144 V 50 E. 4.3\nmit Hinweis auf BGE 143 V 418 E. 6).\n\n8.2 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche\npsychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten\nBeweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der\nRechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis\nmittelschwere Depressionen). Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare\npsychosomatische Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert\nsystematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer\nBelastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen)\nandererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen\n(BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4–3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil BGer 9C_590/2017 vom\n15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades\nist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten\ngesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren\nschlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit\nnachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete\nversicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl.\nBGE 144 V 50 E. 4.3).\n\n8.3 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im\nRegelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat\ndas Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.1.3):\n- Kategorie \"funktioneller Schweregrad\"\n- Komplex \"Gesundheitsschädigung\"\n- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde\n- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz\n- Komorbiditäten\n- Komplex \"Persönlichkeit\" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen)\n- Komplex \"Sozialer Kontext\"\n- Kategorie \"Konsistenz\" (Gesichtspunkte des Verhaltens)\n- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren\nLebensbereichen\n- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck\n\nUrteil S 2018 145\n17\n\n8.4 Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus juristischer Sicht soll keine losgelöste\njuristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens\nstattfinden, sondern im Rahmen der Beweiswürdigung überprüft werden, ob die\nfunktionellen Auswirkungen medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und\nwiderspruchsfrei festgestellt wurden und somit den normativen Vorgaben Rechnung\ntragen. Entscheidend bleibt letztlich immer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer\nStörung, welche im Rahmen des Sozialversicherungsrechts abschliessend nur aus\njuristischer Sicht beantwortet werden kann. Nach BGE 141 V 281 kann somit der Beweis\nfür eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur dann\nals geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im\nRahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Einschränkung\nin allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt.\nFehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich nach den\nRegeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Person\nauswirkt (BGE 144 V 50 E. 4.3).\n\n8.5 Der Beschwerdeführer rügt Mängel bei der Indikatorenprüfung (act. 12 S. 9–13).\n\n"}