{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-08-04", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2018-145_2020-08-04.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2018_145_5725904a692227324825c1f1a293ecded4e1c22258268126b32a7184253a82efd1fccd0eb410b6b6b3ed04e29a82033bb4ee26050d51ae8b3344e5d2ec93ee5c?path=5725904a692227324825c1f1a293ecded4e1c22258268126b32a7184253a82efd1fccd0eb410b6b6b3ed04e29a82033bb4ee26050d51ae8b3344e5d2ec93ee5c&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2018_145", "Checksum": "07b07cbc5f4acdaf46f2f0b50b0bd248"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2018 145"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 04.08.2020 S 2018 145"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 04.08.2020 S 2018 145"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 04.08.2020 S 2018 145"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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Lebensjahr (ICD-10 F42.0)\n- Generalisierte Angststörung, bestehend seit der Kindheit (ICD-10 F41.1)\n\nFolgenden weiteren Diagnosen mass sie dagegen keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit\nbei (IV-act. 171/1):\n\nUrteil S 2018 145\n12\n\n- Ängstliche (vermeidende) Persönlichkeitsstörung, bestehend seit der Kindheit (ICD-10\nF60.6)\n- Hyperkinetische Störung, bestehend seit der Jugendzeit (ICD-10 F90.9)\n- Asperger-Syndrom, bestehend seit der Jugendzeit (ICD-10 F84.5)\n- Dissoziative Störung, bestehend seit zehn Jahren (ICD-10 F44.9)\n- Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, bestehend\nseit 1992 (ICD-10 F45.41)\n\nWeiter gab sie an, es bestünden Einschränkungen der Konzentration und des\nAuffassungsvermögens. Der Beschwerdeführer sei im Affekt traurig und demotiviert. Bei\nausgeprägter banalisierender bzw. distanziert-kühler Fassade seien erhebliche\nInsuffizienzgefühle vorhanden. Der Antrieb sei wechselnd verlangsamt bis leicht\nangetrieben. Es seien eine Tagesmüdigkeit und eine erhebliche Anspannung\nnachweisbar. Schlafstörungen seien vorhanden und der Appetit sei gesteigert. Seit\nlängerer Zeit bestehe ein sozialer Rückzug. Der Patient habe aktuell eine Partnerin,\nkeinen Freundeskreis, gelegentlichen Kontakt mit der Familie, insbesondere mit den\nEltern. Es bestünden Hinweise auf aggressive Emotionen ohne entsprechendes Verhalten\nund gelegentlich Suizidgedanken. Bis zur Reevaluation Mitte September 2018 bestehe\neine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (IV-act. 171/4–5).\n\n5.4 Am 4. Oktober 2018 nahm der Gutachter Dr. D.________ zu den vom\nBeschwerdeführer im Vorbescheidverfahren erhobenen Rügen gegen sein Gutachten\nsowie zu den Angaben der behandelnden Psychiaterin Stellung (IV-act. 174). Dem\nVorwurf, dass kein Depressionstest gemacht worden sei, entgegnete er, die Diagnose\neiner depressiven Störung sei mittels einer klinischen Untersuchung erfolgt und die\nUntersuchungsbefunde seien im Gutachten dokumentiert worden. Weiter beruhten die\nDiagnosen von Persönlichkeitsstörungen im Wesentlichen auf der psychopathologischen\nInterpretation der Biografie und der Interaktionsstile. Entsprechenden Fragebögen und\nähnlichen testpsychologischen Instrumenten komme im Zweifelsfall eine zusätzliche,\njedoch nicht obligate Bedeutung zu. Beim Beschwerdeführer habe ein solcher Zweifelsfall\nnicht bestanden, da bereits die behandelnden Ärzte diverse nachvollziehbare Hinweise für\ndas Vorliegen der im Gutachten diagnostizierten Persönlichkeitsstörung berichtet hätten.\n\nLaut dem Gutachter begründet der von Dr. H.________ wiedergegebene\npsychopathologische Befund (AMDP-Status) keine mittelgradige depressive Symptomatik\ngemäss den Anforderungen der ICD-10. Weiter liessen sich in keinem der früheren\n\nUrteil S 2018 145\n13\n\nBerichte Hinweise für eine Zwangsstörung finden. Zu keinem Zeitpunkt, auch nicht im\nRahmen der Begutachtung, habe der Beschwerdeführer über kognitive oder\nverhaltensassoziierte Zwangssymptome berichtet. Die von der behandelnden Psychiaterin\nwiedergegebenen Testangaben hätten keinen Bezug zu der langjährig vorgeschriebenen\nSymptomatik. Weder seien Zwangshandlungen in stationärer Behandlung festgestellt\nworden, noch ergäben sie sich aus der Darstellung des Tagesablaufs. In der bisherigen\nKrankengeschichte fehle auch jeglicher Hinweis für die Symptomatik einer generalisierten\nAngststörung (IV-act. 171/2).\n\n6. Aufgrund der Akten, insbesondere des Gutachtens von Dr. D.________ ist eine im\nJanuar 2016 eingetretene Verschlimmerung der depressiven Symptomatik dargetan (vgl.\nE. 5.2), weshalb die für die Prüfung der Neuanmeldung erforderliche Verschlechterung\ndes Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers seit der ersten rentenablehnenden\nVerfügung (E. 4) ausgewiesen ist. Liegt somit ein Rückkommenstitel vor, ist der\nRentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend (\"allseitig\") zu prüfen,\nwobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3).\n\n7.\n7.1 Während die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Angaben von Dr. D.________\nsowie der Beurteilung der Ärzte des Regionalen Ärztlichen Dienstes davon ausgeht, dass\nder Beschwerdeführer ab Januar 2016 zu 100 %, von September 2017 bis Ende Oktober\n2017 zu 50 % arbeitsfähig war und ab November 2017 nur noch 10–15 % arbeitsunfähig\nist (IV-act. 163 f. sowie 176/3), stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt,\nweiterhin zu 100 % arbeitsunfähig zu sein (act. 1).\n\n7.2 Gegen die Beweiskraft des Administrativgutachtens wirft der Beschwerdeführer\nDr. D.________ Aktenunkenntnis vor. So sei bereits zum Zeitpunkt der ersten\nHospitalisation in der Klinik Zugerseee im Jahr 2008 ein zwanghaftes Händewaschen\ndokumentiert worden (act. 12 S. 3). Weiter habe sich Dr. D.________ mit den Kriterien für\neine Angststörung nicht auseinandergesetzt, weshalb die Auswirkungen der\ngeneralisierten Ängste auf die Arbeitsfähigkeit nicht genügend abgeklärt worden seien\n(act. 12 S. 4–8).\n\n"}