{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-08-04", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2018-145_2020-08-04.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2018_145_5725904a692227324825c1f1a293ecded4e1c22258268126b32a7184253a82efd1fccd0eb410b6b6b3ed04e29a82033bb4ee26050d51ae8b3344e5d2ec93ee5c?path=5725904a692227324825c1f1a293ecded4e1c22258268126b32a7184253a82efd1fccd0eb410b6b6b3ed04e29a82033bb4ee26050d51ae8b3344e5d2ec93ee5c&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2018_145", "Checksum": "07b07cbc5f4acdaf46f2f0b50b0bd248"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2018 145"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 04.08.2020 S 2018 145"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 04.08.2020 S 2018 145"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 04.08.2020 S 2018 145"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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Die Beeinträchtigungen durch eine tiefgreifende\nInsuffizienzüberzeugung, ein Gefühl der andauernden Anspannung, welches zu einer\nbeschleunigten psychophysischen Erschöpfung führe, und das Vermeidungsverhalten\nbestünden seit Jahren. Sie hätten bereits 1992 bis 2000 bestanden, als der Explorand\ndurchaus längere Zeit am Stück einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Sie\nbegründeten folglich eine Minderung der Arbeitsfähigkeit nur in Kombination mit speziellen\nKonstellationen am Arbeitsplatz. Somit liege wegen der Auswirkungen der\n\nUrteil S 2018 145\n10\n\nPersönlichkeitsstörung eine verminderte Belastbarkeit im Sinne einer Leistungsminderung\nvor. Das ADHS habe wegen des Nebenkriteriums der Stressintoleranz einen gewissen,\nuntergeordneten Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Folglich bestehe bei Zeitdruck auch\nseitens des ADHS eine herabgesetzte Belastbarkeit im Sinne einer geminderten\nLeistungsfähigkeit (IV-act. 161/61–62).\n\nDie depressive Störung liege in nur leichter Ausprägung vor und habe keine negativen\nAuswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Trotz des durchaus schwierigen Verlaufs habe sich\nin der Vergangenheit gezeigt, dass diese Störung auf die schlussendlich gefundene\nmedikamentöse Therapie gut angesprochen habe. Ausserdem hätten die Symptome\noffensichtlich keinen Einfluss auf die bisherigen Eingliederungsbemühungen oder auf\nkonkrete Beschäftigungsverhältnisse gehabt. Gemäss den Berichten der\nEingliederungsverantwortlichen und den Angaben des Exploranden sei ein derartiger\nEinfluss stets aus den Symptomen der Persönlichkeitsstörung in Kombination mit der\nTeilsymptomatik des ADHS resultiert. Hinzu komme, dass das zwar schwache, dennoch\nnicht instabile soziale Umfeld des Exploranden keine Faktoren aufweise, die eine\nherabgesetzte Fähigkeit zur Überwindung der leichten depressiven Symptome begründen\nwürden. Zwischen der depressiven Symptomatik und der psychiatrischen Hauptdiagnose\neiner Persönlichkeitsstörung bestehe insoweit ein Zusammenhang, als die\nPersönlichkeitsstörung das Risiko für passagere oder längerfristige Verschlechterungen\nder Depression erhöhe. Die Symptome der Depression würden durch die\nPersönlichkeitsstörung allerdings nicht verstärkt. Die innere Anspannung infolge der\nPersönlichkeitsstörung erschwere zwar die Überwindung der leichten depressiven\nSymptome, jedoch nicht in leistungsrelevantem Ausmass (IV-act. 161/62–63).\n\nDie aus der Persönlichkeitsstörung und dem ADHS resultierende Minderung der\nBelastbarkeit im Sinne einer geminderten Leistungsfähigkeit sei nicht durchgehend\nwirksam, sondern von speziellen, in der Vergangenheit immer nur punktuell aufgetretenen\nZusatzbelastungen abhängig und dürfte im Rahmen der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als\nKurier bei ca. 10–15 % liegen. In der gelernten Tätigkeit als Verkäufer oder in der früher\nausgeübten Tätigkeit als Hilfsarbeiter im Gartenbau, mit weniger Zeitdruck und tieferen\nAnforderungen an die Aufmerksamkeit, bestehe auch bei Persistenz der Symptomatik auf\ngegenwärtigem Niveau eine volle Leistungsfähigkeit (IV-act. 161/63–64).\n\nRetrospektiv lasse sich eine Minderung der Arbeitsfähigkeit für den Zeitraum zwischen\nEnde Januar 2016 und dem Austritt aus der Klinik C.________ Mitte August 2017\n\nUrteil S 2018 145\n11\n\nnachvollziehen. Diese Minderung sei insbesondere durch die depressiven Symptome\nbedingt gewesen, die in den Berichten aus jenem Zeitraum dokumentiert seien. Diese\nBerichte seien aus versicherungspsychiatrischer Sicht weitgehend nachvollziehbar,\nsodass bis etwa Sommer 2017 auf die attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit abgestellt\nwerden könne. Ab dann sei versicherungspsychiatrisch und klinisch eine rasche\nBesserung der depressiven Symptomatik anzunehmen, auch wenn dies nicht in die für\ndiesen Zeitraum ausgestellten ärztlichen Zeugnisse eingeflossen sei. Plausibel sei dies,\nweil im Begutachtungszeitpunkt (November 2017 und Januar 2018 [IV-act. 161/2]) seitens\nder depressiven Störung keine Minderung der Arbeitsfähigkeit mehr habe festgestellt\nwerden können und der Explorand sprunghafte Zustandsverbesserungen in den Wochen\nzuvor verneint habe, weshalb eine kontinuierliche Verbesserung bis hin zu einer\nRestarbeitsfähigkeit von 85–90 % anzunehmen sei (IV-act. 161/65–66).\n\nZur Konsistenz gab der Gutachter an, die testpsychologische Symptomvalidierung habe\nein unauffälliges, gegen Aggravation oder Simulation sprechendes Ergebnis ergeben.\nGleiches könne aus den Resultaten der weiteren Validierungstests abgeleitet werden. Auf\nder klinischen Ebene fänden sich mehrere Faktoren, welche die Glaubhaftigkeit der\nAngaben des Exploranden nahelegten. Zum einen lasse sich ein gut nachvollziehbarer\nZusammenhang zwischen den geschilderten depressiven Symptomen und der\nLebensführung nachvollziehen (Besuch des Tageszentrums als Freizeitaktivität). Ein\nweiterer Aspekt, der die Symptom- und Beeinträchtigungsschilderung glaubhaft mache,\nresultiere aus den doch sehr weitgehenden Therapiebemühungen mit unterschiedlichen\nmedikamentösen Behandlungsstrategien, Elektrokonvulsivtherapien sowie freiwilligen und\nfrühzeitigen Hospitalisationen (IV-act. 161/53–54).\n\n"}