{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-08-04", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2018-145_2020-08-04.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2018_145_5725904a692227324825c1f1a293ecded4e1c22258268126b32a7184253a82efd1fccd0eb410b6b6b3ed04e29a82033bb4ee26050d51ae8b3344e5d2ec93ee5c?path=5725904a692227324825c1f1a293ecded4e1c22258268126b32a7184253a82efd1fccd0eb410b6b6b3ed04e29a82033bb4ee26050d51ae8b3344e5d2ec93ee5c&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2018_145", "Checksum": "07b07cbc5f4acdaf46f2f0b50b0bd248"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2018 145"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 04.08.2020 S 2018 145"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 04.08.2020 S 2018 145"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 04.08.2020 S 2018 145"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum\nErwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog.\nValideneinkommen).\n\n4. Da ein Rentenanspruch des Beschwerdeführers mit Mitteilung vom 21. August\n2015 (IV-act. 103) ohne erneute Abklärung des medizinischen Sachverhalts verneint\n\nUrteil S 2018 145\n8\n\nworden war, bildet die vorausgegangene, rentenablehnende Verfügung vom 31. Januar\n2011 (IV-act. 69) den vorliegend massgebenden zeitlichen Referenzpunkt für die Prüfung\neiner anspruchsrelevanten Änderung. Die Leistungsablehnung beruhte auf den\nStellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 22. und 27. Dezember\n2010 (IV-act. 61 f.). Der RAD-Arzt Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und\nPsychotherapie, kam in seiner Aktenbeurteilung vom 22. Dezember 2010 (IV-act. 61) zum\nSchluss, dass keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Einschränkung der\nArbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt bestanden hatte. Die depressiven Episoden\ngenügten nicht, um eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit zu begründen. Aufgrund der\nPersönlichkeitsstörung war der Beschwerdeführer sehr polyvalent betreffend seine\nZukunftsgestaltung. So war er wesentlich besser fähig, in einem einigermassen klar\nstrukturierten Rahmen eine Arbeitsleistung zu erbringen, als die Gesamtverantwortung für\nsein Leben zu übernehmen. Durch eine zumutbare Willensanstrengung wären die auf der\nPersönlichkeitsstörung beruhenden Widerstände überwindbar gewesen. Dem\nBeschwerdeführer wäre es zumutbar gewesen, aus seiner passiven Erwartungshaltung\nherauszutreten und wieder in der freien Wirtschaft zu arbeiten.\n\nGestützt darauf verneinte der RAD-Arzt Dr. med. F.________, Facharzt für\nAllgemeinmedizin, in der Stellungnahme vom 27. Dezember 2010 (IV-act. 62) eine mehr\nals ein Jahr dauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.\n\n5.\n5.1 Dr. med. G.________, Facharzt für Innere Medizin und Rheumaerkrankungen,\nstellte im interdisziplinären Gutachten vom 2. Februar 2018 folgende somatischen\nDiagnosen (IV-act. 160/8):\n\n- Chronisches, sich generalisierendes Schmerzsyndrom\n- nicht ausreichend somatisch abstützbar\n- krankheitsfremde Faktoren\n- primäres Fibromyalgie-Syndrom\n- betont im Bereich der oberen Körperhälfte\n- diffuse Druckschmerzangabe\n- Polyarthralgie axialer und peripherer Gelenke\n- multiple Beschwerden wie Schlafstörungen, Müdigkeit, Nervosität, Kraftlosigkeit der\nArme, Einschlafen der Arme, Übelkeit, ungerichtete Steh- und Gehunsicherheit\n- Anamnestisch Reizmagen-Syndrom\n- Verdacht auf subklinische Hyperthyreose\n\nUrteil S 2018 145\n9\n\nDazu gab er an, in der klinischen Untersuchung imponierten diffuse Druck- und\nBewegungsschmerzen mehrerer Gelenke der Arme und der Halswirbelsäule. Im Rahmen\nder diffusen Schmerzen würden zwei der fünf Waddell-Zeichen, als Hinweis auf nicht\norganisch abstützbare Beschwerden, demonstriert. Diese schmerzvermittelnde Gestik\nkönne vordergründig nicht mit einem bekannten somatisch-pathologischen Krankheitsbild\nbegründet werden. Die unspezifisch im Bereich der Wirbelsäule geschilderten\nBeschwerden könnten nicht mit einem somatisch-pathologischen Befund begründet\nwerden und korrelierten nicht mit den objektivierbaren Befunden. Insgesamt sei von\nvordergründig nicht somatisch abstützbaren Beschwerden auszugehen (IV-act. 160/9–10\nund 12). Gestützt darauf schätzte Dr. G.________ ein, dass die Arbeitsfähigkeit des\nBeschwerdeführers für die bisher ausgeübten Tätigkeiten aus rein somatischrheumatologischer Sicht nie anhaltend eingeschränkt gewesen sei (IV-act. 160/15).\n\n5.2 Im psychiatrischen Teilgutachten vom 2. Februar 2018 stellte Dr. med.\nD.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, folgende Diagnosen mit\nEinfluss auf die Arbeitsfähigkeit (IV-act. 161/61):\n\n- Ängstlich vermeidende Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6)\n- Aufmerksamkeitsstörung ohne Hyperaktivität (ICD-10 F98.8)\n\nDer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichtgradige depressive Episode\nohne somatisches Syndrom (ICD-10 F33.0), mass der Gutachter dagegen keine\nAuswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bei (IV-act. 161/61).\n\n"}