7. Unter den gegebenen Umständen ist das Verhalten beziehungsweise die Passivität des Beschwerdeführers ohne Weiteres auch als adäquat kausal (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen) für den bei der Beschwerdegegnerin eingetretenen, vorliegend relevanten Schaden in der Höhe von Fr. 50'213.80 (vgl. E. 4.5) zu betrachten, weshalb er zu Recht verpflichtet wurde, dafür Schadenersatz zu leisten. Urteil S 2018 143 14 8. Nach Art. 61 lit. a ATSG ist das Verfahren kostenlos. Eine Parteientschädigung ist ausgangsgemäss nicht zuzusprechen (Umkehrschluss aus Art. 61 lit. g ATSG).