6.5 Schliesslich vermag auch die Delegation von Buchhaltung und AHV-Abrechnung an einen lokalen Treuhänder (act. 1 S. 6) den Beschwerdeführer nicht zu exkulpieren, konnte er dem Treuhänder seine Verantwortung als (meistens) einziges Verwaltungsorgan auch nicht delegieren (vgl. E. 6.1).